Energieausweis

Energieausweis jetzt verpflichtend

Veröffentlicht am:13 Februar 2009 - Quelle: raiffeisen.at

Vorlagepflicht bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung

Seit Anfang 2009 muss der Energieausweis für Immobilien bei Verkauf und Vermietung eines Gebäudes oder Objektes vorgelegt werden.

Während bei Haushaltsgeräten und Autos Informationen über den jeweiligen Energiebedarf leicht zu bekommen sind, hatten es Wohnungsinteressenten bis vor kurzem noch schwer: Objektive Informationen über den Energiebedarf einer Wohnung oder eines Hauses waren meist nicht verfügbar, Vergleichsmaßstäbe gab es nicht. Dies änderte sich mit dem Energieausweisvorlagegesetz: Seit Anfang 2008 muss ein Verkäufer bzw. Vermieter bei dem Verkauf, bei der Vermietung oder der Verpachtung eines Gebäudes dem Käufer bzw. Mieter einen Energieausweis vorlegen.

Der Energieausweis enthält bei Wohngebäuden zumindest folgende Informationen: Heizwärmebedarf des Hauses und Vergleich zu Referenzwerten, Heiztechnik-Energiebedarf, Endenergiebedarf des Gebäudes sowie Empfehlungen für Maßnahmen, die die Gesamtenergieeffizienz verbessern.

Der Energieausweis wurde in den Bundesländern auf unterschiedliche Weise im Baurecht und in der Wohnbauförderung verankert. So benötigt man - abhängig von den Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer - bei einem Neubau, Zu- oder Umbau bzw. einer Sanierung den Energieausweis für die Baubehörde bzw. auch für die Wohnbauförderung.

Energieausweis jetzt für alle Gebäude verpflichtend

Die bei einem Verkauf, einer Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes verpflichtende Vorlage eines Energieausweises wurde nun ausgeweitet: Seit 1. Jänner 2009 gilt diese Vorlagepflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 2006 bewilligt wurden.

Energieausweise dürfen nur von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten, die als selbstständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden tätig sind, ausgestellt werden. Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Datenaufnahme vor Ort, der Größe und Komplexität des Gebäudes und sind vom Eigentümer zu tragen. Wird kein Energieausweis vorgelegt, kann der Mieter bzw. Käufer den Miet- oder Kaufvertrag anfechten.